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  • 25.08.2008 | Haftpflichtprozess

    Grobe Verfahrensfehler im Unfallprozess

    Das erstinstanzliche Verfahren in einem Unfallprozess leidet an wesentlichen Mängeln i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn das Gericht angebotenen Zeugenbeweis übergeht, von einer sich aufdrängenden persönlichen Anhörung der unfallbeteiligten Parteien absieht und auf eine Beiziehung der amtlichen Ermittlungsakte verzichtet (OLG Schleswig 20.12.07, 7 U 45/07, Abruf-Nr. 082596).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem strittigen Unfallhergang nimmt der Kläger die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG hat der Klage nach einer Quote von 75:25 zulasten der Beklagten stattgegeben. Auf deren Berufung hat das OLG entsprechend ihrem Antrag das Urteil samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.  

     

    Einen Verfahrensfehler gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sieht das OLG zunächst darin, dass das LG erheblichen, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten (Linksblinken vor dem Abbiegen) übergangen hat. Zudem wird bemängelt, dass eine persönliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien nach § 141 ZPO unterblieben sei, obgleich beide im Termin anwesend gewesen seien. Schließlich habe auch Anlass bestanden, der Anregung der Beklagten nachzugehen, die polizeiliche Ermittlungsakte beizuziehen.  

     

    Praxishinweis

    Aufklärungsmängel sind in Unfallprozessen leider an der Tagesordnung. Wer dadurch benachteiligt ist, hat mit dem vorliegenden OLG-Urteil ein weiteres „Heilmittel“ an der Hand. Zur Unfallrekonstruktion durch Sachverständige und den Fehlern, die den Gerichten dabei unterlaufen, siehe den Schwerpunktbeitrag VA 07, 101 ff.