· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
„Destruktives Bestreiten“? Von wegen!
| Während der 12. ZS des KG als Unfallfachsenat bundesweit anerkannt war, ist sein Nachfolger, der 22. ZS, von dieser Strahlkraft weit entfernt. Das beweist ein Beschluss des BGH, der auf die NZB einer Radfahrerin ergangen ist. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zugrunde liegt ein Unfall, in den die Beklagte als Radfahrerin und ein Taxi des Klägers verwickelt sind. Der Kläger verlangt Ersatz wegen der Beschädigung des Taxis, während die Beklagte mit ihrer Widerklage Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
Im Zentrum des BGH-Beschlusses (7.7.20, VI ZR 212/19, Abruf-Nr. 217179) stehen zwei Fragen, die auch aus Anwaltssicht von Interesse sind:
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