01.11.2007 | Haftpflichtprozess
Keine Direktklage gegen Schweizer Versicherer
Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen (OLG Karlsruhe 7.9.07, 14 W 31/07, Abruf-Nr. 073128). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der im Badischen wohnhafte Geschädigte hatte am 25.5.06 auf einer französischen Autobahn (nicht etwa in der Schweiz) einen Unfall, an dem ein Pkw beteiligt war, der bei einer schweizerischen Versicherung haftpflichtversichert ist. Sie will er vor dem Heimat-AG verklagen, wofür er um PKH bittet. Das AG hat das Gesuch mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das OLG mit dem aus dem o.a. Leitsatz ersichtlichen Argument zurückgewiesen, verbunden mit dem Hinweis, für die Auslegung des Luga-no-Übereinkommens sei es ohne Bedeutung, dass der BGH (NJW 07, 71) in einer Sache mit Beteiligung eines NL-Versicherers den EuGH angerufen habe.
Hat der Versicherer seinen Sitz in einem EU-Land und hat sich der Unfall irgendwo in der EU ereignet, bestehen trotz der EuGH-Schwebelage gute Chancen, in Deutschland klagen zu können. So hat sich das AG Bremen für international zuständig erklärt (NJW-RR 07, 1079): Unfall in Italien und Sitz des Versicherers in Italien. Anders aber für Großbritannien LG Hamburg DAR 06, 575; s. auch OLG Brandenburg 13.9.06, 12 W 35/06, Abruf-Nr. 073132 = OLGR 07, 350 (Tschechien) mit Ausführungen zum Prüfmaßstab in einer PKH-Sache (keine Ablehnung bei schwieriger Rechtsfrage).