24.09.2009 | Haftpflichtprozess
SV-Anhörung: Verfahrensfehler ohne Ende
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH 12.5.09, VI ZR 275/08, Abruf-Nr. 092233). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ein Radfahrer war vom Lkw des Beklagten überfahren worden. Zur Klärung des Unfallhergangs hatte das LG SV-Beweis erhoben, allerdings nur in Form einer Anhörung. Den mündlichen Ausführungen und Berechnungen ist der Kläger in einem Schriftsatz substanziiert entgegengetreten. Ohne die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und weiter aufzuklären, hat das LG zulasten des Klägers entschieden. Seine Berufung blieb erfolglos; anders seine Nichtzulassungsbeschwerde. Die vom BGH aufgelisteten Fehler in beiden Instanzen sind zu zahlreich, um sie detailliert wiederzugeben. Ungewöhnlich sind sie aber nicht, genaues Studium der Entscheidung daher dringend empfohlen. Zum SV-Beweis im Unfallprozess: VA 07, 101.
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 166 | ID 130160