27.05.2009 | Hauptverhandlung
Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann Behinderung der Verteidigung sein
Gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, die Hauptverhandlung wegen der angespannten Terminslage des Verteidigers zu einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen oder zu verlegen, so kann eine gegenteilige Verfahrensweise die Rechtsbeschwerde nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG begründen (OLG Braunschweig 27.2.09, Ss (OWi) 37/09, Abruf-Nr. 091192). |
Praxishinweis
Die Fragen der Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers aufgrund seiner anderweitigen Termine spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Die AG lehnen diese Anträge nicht selten unter Hinweis auf die eigene angespannte Terminslage ab. Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass das eine Behinderung der Verteidigung i.S. des § 338 Nr. 8 StPO darstellt, wenn der Verlegungsantrag so frühzeitig gestellt worden ist, dass das AG noch ohne große Schwierigkeiten eine andere Sache hätte terminieren können. Insoweit ist von Bedeutung, wann dem Betroffenen die Ladung zugestellt worden ist und wann er seinen Verteidiger beauftragt hat. Zu lange sollte er damit nicht gewartet haben. Im Übrigen muss der Verteidiger in den Fällen immer auch darauf hinweisen, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren einen Anspruch darauf hat, vom Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden. Auch darauf hat das OLG ausdrücklich hingewiesen.