01.05.2003 · Fachbeitrag · Hauptverhandlung
Rechtlicher Hinweis bei Rotlichtverstoß
| Bei Nrn. 132.1 und 132.2 BKatVO handelt es sich nicht um verschiedene Tatbestände, sondern um gleichartige Begehungsformen des Rotlichtverstoßes. Sie stehen unter der gemeinsamen Überschrift der lfd. Nr. 132 (Nichtbefolgen eines roten Wechsellichtzeichens). Dabei ist Nr. 1 die allgemeinere Umschreibung mit Gefährdung, die auch Nr. 2 mit umfasst. Denn Nr. 1 beschränkt sich begrifflich nicht auf Verstöße mit weniger als 1 Sekunde Rotlicht, d.h. Nr. 1 kommt auch in Betracht bei einem Verstoß mit mehr als 1 Sekunde Rotlichtdauer. Entscheidend sind die zu Grunde liegenden Normen der StVO; dabei ist Nr. 2 nicht weitergehend als Nr. 1 (OLG Zweibrücken 21.1.03; 1 Ss 214/02, rkr.). (Abruf-Nr. 030679) |
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