01.12.2004 · Fachbeitrag · Justizmodernisierungsgesetz
Änderung des § 29 StVG erst zum 1.2.2005
| Durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.04 ist u.a. § 29 StVG, der die Eintragungen in das Verkehrszentralregistergesetz betrifft, geändert worden. Die Ablaufhemmung tritt zukünftig auch ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Die Überliegefrist wird dabei von 3 Monate auf nunmehr 1 Jahr geändert. Durch die Gesetzesänderung soll die Taktik der Verteidiger erschwert bzw. gar unterbunden werden, eine rechtskräftige Entscheidung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zu erreichen, so dass Voreintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht waren. |
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