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  • 23.12.2009 | Kasko-Versicherung

    Quotelung nach neuem VVG: 50 Prozent Kaskoentschädigung bei Rotlichtverstoß

    Fährt der Versicherungsnehmer bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kollidiert dort mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, ist der Kaskoversicherer (VR) zu einer Leistungskürzung von mindestens 50 Prozent berechtigt, wenn keine weiteren entlastenden Umstände vorhanden sind (LG Münster 20.8.09, 15 O 141/09, Abruf-Nr. 093993).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Am 18.7.09 kollidierte die Klägerin auf einer ampelgeregelten Kreuzung mit einem anderen Fahrzeug. Der beklagte VR regulierte auf der Grundlage seiner AKB 2008, Stand 1.7.08, im Umfang von 50 Prozent. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz der zweiten Hälfte. Sie behauptet, die Ampel habe für sie Grün gezeigt, davon sei sie jedenfalls subjektiv überzeugt gewesen. Im Übrigen sei sie von der Sonne geblendet gewesen. Zumindest subjektiv sei kein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Ebenso wie das AG im OWi-Verfahren bejaht es einen Rotlichtverstoß und sieht die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erfüllt an. Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung (§ 81 Abs. 2 VVG n.F.) zu erfolgen hat, steht im Zentrum der weiteren Urteilsbegründung. Unter Darstellung der einzelnen Modelle, die in der Literatur vorgeschlagen werden, entscheidet sich die Kammer zunächst gegen die beiden starren Lösungen „stets leistungsfrei“ bzw. „stets 50 Prozent“. Abgelehnt wird auch der Vorschlag, in jedem Fall bei 50 Prozent einzusteigen mit der Möglichkeit für beide Seiten, besondere Umstände für eine Quotenverschiebung zu ihren Gunsten vorzutragen. Für sachgerecht hält das LG, die Quote nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne starre Vorgaben zu bemessen. Aus Gründen einheitlicher Rechtsanwendung spricht es sich für ein Quotenmodell mit den Stufen 25, 50, 75 und 100 Prozent aus. In concreto sei ein höherer Anspruch als 50 Prozent unter keinen Umständen angemessen.  

     

    Praxishinweis

    Berichtet wird über dieses erstinstanzliche Urteil nur, weil es eines der ersten zur Quotelung bei grober Fahrlässigkeit nach dem neuen VVG ist. Bemerkenswert ist, dass der VR trotz Rotlichtverstoßes, dem Klassiker grober Fahrlässigkeit, immerhin 50 Prozent reguliert hat. Er ist also von einem mittelschweren (durchschnittlichen) Fall grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Ob er die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren Schweregrad des Verschuldens trägt, hat das LG offen gelassen. Richtigerweise hat der VR die Beweislast für den von ihm geltend gemachten höheren Schweregrad. Tipp: Bevor sich der VN-Anwalt mit der Quotenfrage beschäftigt, sollte er anhand der für den Mandanten geltenden AKB prüfen, ob der VR auf den Einwand der Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. verzichtet hat.