01.10.2006 | Kaskoversicherung
BGH kippt MwSt-Klausel
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist (BGH 24.5.06, IV ZR 263/03, Abruf-Nr. 062107, NJW 06, 2545). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Anlass für die Klage des Verbraucherschutzvereins war folgender Fall: Eine VN der beklagten Kasko-Versicherung hatte ihren reparaturwürdigen Pkw nicht instand setzen lassen, sondern durch ein neues Fahrzeug ersetzt. Die Beklagte zahlte nur die Nettoreparaturkosten. Die Klage auf Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer wurde rechtskräftig abgewiesen. Erfolg hatte dagegen die Unterlassungsklage. Nach Ansicht des BGH ist die (weit verbreitete) MwSt-Klausel zwar nicht inhaltlich unangemessen, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Praxishinweis
Wie die Versicherer „Altfälle“ mit der jetzt für unwirksam erklärten Klausel behandeln, bleibt abzuwarten. Klar ist nur: Die Formulierung muss präzisiert werden, wenn sie keine USt-Erstattung in Reparaturfällen ohne Reparatur wollen.