Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.06.2010 | Lenkzeitenüberschreitung

    Verwarnungsgeld: Übernahme kein Arbeitslohn

    Übernimmt ein Arbeitgeber des Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten und Fahrer wegen des Verstoßes gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen verhängt worden sind, ist diese Zuwendung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stand und er deswegen die Anweisung an seine Beschäftigten gegeben hat, entsprechende güterverkehrsrechtliche Vorschriften außer Acht zu lassen (LSG Rheinland-Pfalz 20.1.10, L 6 R 381/08, Abruf-Nr. 101548).

     

    Praxishinweis

    Für die Einordnung der Zuwendung als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn ist entscheidend, ob sich der Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung oder lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. Gewährte Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 121 | ID 136512