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  • 01.09.2006 | Mietwagenkosten

    Autovermieter muss aufklären

    1. Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.  
    2. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der für Autovermietung zuständige XII. Senat hat auf die Rspr. des VI. Zivilsenats zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Schadensrecht reagiert und die bisher offengelassene Frage der Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges entschieden: Der Autovermieter müsse zwar nicht auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Er müsse den „unwissenden Mieter“ aber „deutlich und unmissverständlich“ aufklären, dass die gegnerische Versicherung den Unfallersatztarif ggf. nicht voll erstatte. Sonst stehe dem Mieter gegen den Autovermieter ein Anspruch aus c.i.c. zu.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 147 | ID 91027