01.10.2005 | Mietwagenkosten
Sicherungsabtretung und Rechtsberatungsgesetz
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH 5.7.05, VI ZR 173/04, VersR 05, 1256, Abruf-Nr. 052356). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gegen die Klage einer Autovermietung auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht hat sich der beklagte Versicherer auch mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation verteidigt. Gestützt wurde er darauf, dass die Sicherungsabtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gem. § 134 BGB nichtig sei. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Es hat die Abtretung entgegen ihrem Wortlaut als eine solche erfüllungshalber behandelt. Diese Deutung hat der BGH aus mehreren Gründen beanstandet und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis
Das im Anschluss an BGH VA 05, 21, Abruf-Nr. 042911 = NJW 05, 135, ergangene Urteil zeigt nicht nur Mietwagenfirmen, sondern auch Reparaturunternehmen Wege auf, von der Kundschaft zur Sicherheit abgetretene Forderungen gegen KH-Versicherer aktivlegitimiert zu realisieren.
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