01.10.2005 | Mietwagenkosten
Widerstand gegen BGH-Rspr. wächst weiter
1. Einem Geschädigten ist es unmöglich und im Übrigen auch unzumutbar, den Beweis zu führen, die ihm vom Autovermieter berechneten Preise seien betriebswirtschaftlich erforderlich (gegen BGH VA 05, 20, Abruf-Nr. 042910 = NJW 05, 51). |
2. Für die „Erforderlichkeit“ von Mietwagenkosten kann es nur darauf ankommen, ob der Geschädigte zwischen Unfall und Anmietung genügend Zeit hatte, einen (billigeren) Sondertarif nach seiner persönlichen Vermögenssituation in Anspruch zu nehmen. |
(AG Würzburg 29.6.05, 12 C 3362/04, Abruf-Nr. 052639) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangte Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Der KH-Versicherer berief sich auf die aktuelle BGH-Rspr. und bestritt vor allem die Erforderlichkeit des „Unfalltarifs”. Das AG gab der Klage aus zum Teil sehr grundsätzlichen Erwägungen in vollem Umfang statt.
Praxishinweis
Selten ist eine BGH-Rspr. auf so massive Kritik der Instanzgerichte gestoßen wie die aktuelle Spruchpraxis zum Mietkostenersatz (Näheres dazu in VA 05, 115 ff.). Die von RA Ulrich Wenning, Bonn, in NZV 05, 345 veröffentlichte Liste wird täglich länger. Zu den schärfsten Kritikern gehört neben dem AG Nürnberg (VA 05, 61, Abruf-Nr. 050709) das AG Würzburg.
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