23.10.2009 | Mobiltelefon
Halten eines Handys ans Ohr zum Musikabhören
Das Halten eines Mobiltelefons ans Ohr zum Abhören von Musik ist eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO (OLG Köln 12.8.09, 83 Ss OWi 63/09, Abruf-Nr. 093258). |
Praxishinweis
Damit ist eine weitere Einlassung verworfen, dass das Halten des Handys ans Ohr nicht dem Telefonieren gedient habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Benutzung ist die Entscheidung folgerichtig (vgl. zum Begriff der Benutzung Burhoff VA 06, 28; PA 07, 14; VRR 08, 14). Allerdings fragt man sich, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht allmählich überschritten wird. Das OLG hat das allerdings noch verneint.
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 192 | ID 130888