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  • 24.11.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG bei Benutzung eines Mobiltelefons

    Eine Einstellung des Verfahrens ist veranlasst, wenn eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (hier: Unzureichende Beweiswürdigung zur Feststellung der Benutzung eines Mobiltelefons) (OLG Karlsruhe 28.8.09, 1 Ss 135/08, Abruf-Nr. 093257).

     

    Praxishinweis

    Eine sicherlich überraschende Entscheidung des OLG mit einem betriebswirtschaftlichen Hintergrund. Denn das OLG hat das Verfahren aus den im Leitsatz erkennbaren Gründen eingestellt (vgl. auch OLG Thüringen VRS 113, 368). Eingestellt worden ist zudem auch noch auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Beweggrund dafür war sicherlich auch, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen, das inzwischen eingestellt war (§ 170 Abs. 2 StPO), in einem Augenscheinstermin „Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben haben”. Da ist das OLG mit seiner Entscheidung dem Freispruch des Betroffenen durch das AG zuvor gekommen. Allerdings: Zunächst hätte ja mal die Rechtsbeschwerde zugelassen werden müssen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 210 | ID 131699