24.08.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr
Funkgerät als Mobiltelefon?
1. Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. |
2. Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Geräts zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich. |
(OLG Celle 17.6.09, 311 SsRs 29/09, Abruf-Nr. 092590) |
Praxishinweis
Das OLG hat ein vom Betroffenen benutztes Mobil-Funkgerät, das sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy unterschied und für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar war, als „Mobiltelefon“ i.S. von § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Das hat das OLG damit begründet, dass auch dieses Gerät zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz genutzt werden könne. Damit seien die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung erfüllt (vgl. dazu Burhoff VA 08, 28). M.E. handelt es sich bei der Entscheidung um verbotene Analogie zu Lasten des Betroffenen. Denn das OLG hat grundsätzlich verneint, dass es sich bei einem Funkgerät um ein Mobiltelefon handelt. Ist das aber die Grundlage, dann kann nicht über den Umweg der Rechtsprechung, die den Begriff der Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO klärt, die Eigenschaft als Mobiltelefon, die man zunächst verneint hat, dennoch bejaht werden.