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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Neuerteilung der Fahrerlaubnis

    Beginn des Laufs der Tilgungsfrist

    | Gem. §§ 29 StVG, 65 Abs. 9 StVG und 52 Abs. 2 BZRG beginnt die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrsregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis ggf. erst 5 Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für "Übergangsfälle" vor dem 1.1.99 (OVG Saarland 24.5.04, 1 R 25/03, Abruf-Nr. 042518). |