01.10.2005 | Neuwagenhandel
15 Prozent-Schadenspauschale wirksam
Die in den AGB für den Verkauf fabrikneuer Kfz geregelte Schadenspauschale von 15 v.H. verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5a BGB, da sie nicht den im Neuwagenhandel branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigt (OLG Jena 26.4.05, 8 U 702/04, DAR 05, 399 m. Anm. v. RA Kranich, Abruf-Nr. 052334). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die beklagte GmbH hatte vier Neuwagen gekauft, aber nicht abgenommen. Gestützt auf ihre Pauschalierungsklausel in ihren AGB verlangte die Klägerin vier „Abstandszahlungen“. Im Rechtsstreit ging es u.a. um die Vereinbarkeit der Pauschale mit § 309 Nr. 5a BGB (früher § 11 Nr. 5a AGBG). Das OLG hat sie gegen Kritik in der Literatur bejaht. Allerdings hatte die Beklagte die Branchenüblichkeit eines Schadens i.H.v. 15 % in der 1. Instanz nicht wirksam bestritten.
Praxishinweis
Der Verkäufer muss die Branchenüblichkeit der Pauschale erst beweisen, wenn sie vom Käufer bestritten wird. Gegenbeweislich sollte der Käufer den Antrag auf Einholung eines Gutachtens oder einer Auskunft der IHK stellen. Wenn nicht alles täuscht, ist die Pauschale von 15 % heute deutlich überhöht (wie OLG Jena jedoch LG Kaiserslautern 29.7.05, 2 O 771/04, Abruf-Nr. 052638). Eine zweite Verteidigungslinie kann der Käufer mit dem Einwand aufbauen, jedenfalls im konkreten Fall liege der Schaden unter 15 %. Dass der Verkäufer auf die Pauschale die USt. aufschlagen darf, so das OLG Jena, dürfte nicht haltbar sein.
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