01.03.2007 | Neuwagenkauf
BGH zur Reparatur in Drittwerkstatt
Die Klausel „Ansprüche auf Mängelbeseitigung“ kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten“ (Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern – NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist (BGH 15.11.06, VIII ZR 166/06, Abruf-Nr. 070298). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte von dem beklagten Kfz-Betrieb einen Neuwagen gekauft. Dem Vertrag lagen die NWVB mit der o.a. Klausel zugrunde. Als Wasser in den Wagen eindrang, suchte die Klägerin wiederholt autorisierte Werkstätten der gleichen Marke auf, insgesamt fünf Mal und ihrer Ansicht nach stets ohne Erfolg. Erst jetzt unterrichtete sie die Beklagte von den angeblich fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen. Auf deren Angebot, das Fahrzeug zur Überprüfung in der eigenen Werkstatt bei der Klägerin abzuholen, ging diese nicht ein. Sie erklärte den Rücktritt vom Kauf. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das OLG.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat der Klägerin eine Verletzung der Informationspflicht nach der o.a. Klausel zur Last gelegt und deshalb ein Fehlschlagen der Nachbesserung trotz der fünf Fehlversuche wegen eines besonderen Umstandes i.S.d. § 440 S. 2 BGB verneint. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Seiner Ansicht nach ist die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung fehlgeschlagen. Die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche in den anderen Vertragswerkstätten müsse die Beklagte sich wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. Ein Umstand, der die Zwei-Versuche-Regel außer Kraft setze, sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht im Informationsverhalten der Klägerin zu sehen. Abgesehen davon habe die Klägerin insoweit auch keine vertragliche Pflicht verletzt. Die strittige Klausel sei nämlich in der Frage des Zeitpunkts der Information mehrdeutig, was zu Lasten der Beklagten gehe.
Praxishinweis
Anwälte von Neuwagenhändlern sollten ihre Mandanten bis zur Änderung des Klauselwerks als Sofortmaßnahme empfehlen, die Informationsklausel in dem für den Kunden bestimmten AGB-Exemplar durch das Wort „unverzüglich“ zu ergänzen („hiervon unverzüglich zu unterrichten“). Neuwagenkäufer sind gut beraten, ihren Vertragshändler von jedem einzelnen Mängelbeseitigungsversuch in einer anderen Vertragswerkstatt so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen. Vorher ist nicht nötig, direkt danach reicht aus.
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