01.04.2005 | Nötigung
Nötigung durch Versperren einer Fahrbahn
Eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn einer Straßenblockade durch einfaches Wechseln des Fahrstreifens und Umfahren des Hindernisses ausgewichen werden kann (OLG Karlsruhe 27.1.05, 3 Ss 107/04, Abruf-Nr. 050665). |
Praxishinweis
Das OLG hat eine nach der Rspr. des BVerfG erforderliche Zwangswirkung verneint und darauf abgestellt, dass der Konvoi, den der Angeklagte am Weiterfahren hindern wollte, „einfach“ auf die andere Fahrspur hätte ausweichen und an den beiden Demonstranten vorbeifahren können. Warum dies unterblieb, sei unerheblich.
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 69 | ID 90810