01.08.2002 · Fachbeitrag · Nötigung
Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen
| Der Tatbestand der Nötigung wird nicht allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen erfüllt. Legt sich der Täter aber mit seinem Körper auf die Motorhaube eines Kfz, liegt der Tatbestand der Nötigung vor (BGH 23.4.02, 1 StR 100/02). (Abruf-Nr. 020676) |
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