24.07.2008 | Nutzungsausfallentschädigung
Tabellenwerte können auch in Langzeitfällen Anwendung finden
Einer Schätzung des Nutzungsausfallschadens anhand der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch steht nicht entgegen, dass der Ausfallzeitraum (hier: 312 Tage) ungewöhnlich lang ist. Dem hohen Alter des Fahrzeugs (hier: knapp über 15 Jahre) kann durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden (OLG Düsseldorf 2.7.08, I-1 W 24/08, Abruf-Nr. 082200). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Totalschaden ließ die Klägerin ihren VW Passat verschrotten. Die beklagte Versicherung regulierte die Schäden. Strittig blieb die Position Nutzungsausfall. Schon bei der Schadensanmeldung hatte der Anwalt darauf hingewiesen, dass die Mandantin als Hausfrau ohne Einkommen sei und eine Ersatzbeschaffung nicht vorfinanziert werden könne. Gleichzeitig wurde ein Vorschuss angefordert, ggf. auch als Darlehen mit Rückforderungsvorbehalt. Erst neun Monate später zahlte die Versicherung, sodass die Klägerin sich erst jetzt ein neues Fahrzeug anschaffen konnte. Sie verlangt eine Ausfallentschädigung für 312 Tage, wobei sie von einem Tagessatz lt. Tabelle von 29 EUR ausgeht (zwei Stufen tiefer) = 9.048 EUR. Das LG verweigert PKH. Die Klägerin könne nur einen Teilbetrag beanspruchen, errechnet nach den Vorhaltekosten. Die Beschwerde war erfolgreich.
Das OLG hält die beabsichtigte Klage insgesamt für Erfolg versprechend. Im Anschluss an seine ständige Spruchpraxis in Langzeitfällen (z.B. VA 07, 213; VA 07, 22) hält der Senat auch hier die Tabellensätze (Sanden/Danner/Küppersbusch) für eine geeignete Basis der Schadensbemessung (ebenso BGH VA 05, 93). Davon abweichende, von den Instanzgerichten teilweise nach wie vor praktizierte Schätzmethoden werden ungeachtet der Länge der Ausfallzeit und des hohen Fahrzeugalters abgelehnt, insbesondere eine Schadensermittlung – ganz oder phasenweise – nach den Vorhaltekosten.
Praxishinweis
Für Ungeeignetheit der Tabellensätze bei ungewöhnlich langer Ausfallzeit weiterhin OLG Celle 18.12.07, 16 U 92/07, Abruf- Nr. 082201 (Amtshaftungssache). Zum Gesamtkomplex Nutzungsausfall: VA 07, 196; BGH VA 08, 37.
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