· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG Düsseldorf: Nutzungsausfallentschädigung bei älterem Pkw
| Das OLG Düsseldorf hat den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (Tabellenentschädigung) mit folgendem Leitsatz begrenzt: |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zwei Gutachter, zwei Meinungen, hier: zur Wiederbeschaffungsdauer im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem rund 13 Jahre alten, ca. 172.000 km gelaufenen Alfa Romeo 156 2.0. Während der SV I 12 Werktage ansetzte, lautet die Schätzung von SV II „zwischen 45 und 90 Tage“. Drei Wochen nach dem Unfall war der Kläger wieder im Besitz eines Alfa Romeo 156 2.0 (vermutlich von privat). Der Kaufpreis lag mit 3.500 EUR über dem WBW, den beide Gutachter in etwa gleich hoch geschätzt haben (2.900/3.000 EUR). Der Zustand des Neuen sei, so der Kläger, wesentlich schlechter als der seines „liebevoll gepflegten“ und mit zahlreichen Extras ausgestatteten Unfall-Alfa gewesen. Den Neuen auf den technischen Stand des Alten zu bringen, habe viel Zeit und Geld gekostet. Deshalb beanspruche er Erstattung von Ersatzteil- und Reparaturkosten, hilfsweise Nutzungsausfallentschädigung für die vom SV II kalkulierten 90 Tage.
Das LG hat dem Kläger eine Entschädigung für 20 Tage zum Tagessatz von 43 EUR statt der vom Kläger angesetzten 59 EUR zugesprochen. Dessen Berufung blieb erfolglos Das OLG Düsseldorf begrenzt den Anspruch des Klägers mit diesem Leitsatz: „Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen“ (13.4.21, I-1 U 119/20, Abruf-Nr. 222825).
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