01.01.2001 · Fachbeitrag · Öffentlichkeitsgrundsatz
Aushang am Gerichtssaal bei Ortstermin im Owi-Verfahren?
| Wird im Strafverfahren eine Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt, erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG) einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter-)Verhandlung hingewiesen wird. Ein Aushang ist auch im Bußgeldverfahren erforderlich, wenn im Ortstermin (z.B. an der Unfallstelle) nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung abgeschlossen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.00, 2 Ss OWi 216/00, rkr., StraFo 00, 385 = VRS 99, 281). (Abruf-Nr. 001473) |
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