01.10.2001 · Fachbeitrag · OWi-Verfahren
Keine Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Verteidigers
| Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann, wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden ist, nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen werden, der Verteidiger des Betroffenen sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen (OLG Hamm 25.6.01, 2 Ss OWi 531/01, rkr.). (Abruf-Nr.010989) |
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