01.01.2002 · Fachbeitrag · OWi-Verfahren
Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung erforderlich, auch wenn sich der Betroffene nicht einlassen will
| Das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung über seinen Einspruch kann aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht und zur Aufklärung der Frage, ob gegen ihn ein Fahrverbot zu verhängen ist, selbst dann geboten sein, wenn der Betroffene angekündigt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen (OLG Koblenz, Beschl. 31.5.01, 2 Ss 152/01, rkr., zfs 01, 476 m. Anm. Bode). (Abruf-Nr. 011494) |
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