01.11.2001 · Fachbeitrag · OWi-Verfahren
Widerspruch des Betroffenen gegen Entscheidung ohne Hauptverhandlung
| in schlüssig erklärter Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren (§ 72 OWiG) ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern eine weitere Klärung des Tathergangs wünscht (OLG Hamm 3.7.01, 1 Ss OWi 545/01; rkr.). (Abruf-Nr. 011098) |
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