01.01.2005 | Personenbeförderung
Betrieb einer Fahrrad-Rikscha
Der Betrieb eine Fahrrad-Rikscha ist keine unerlaubte Personenbeförderung i.S.d. § 21 Abs. 3 StVO (OLG Dresden 11.10.04, Ss (OWi) 460/04, Abruf-Nr. 043018) |
Sachverhalt
Der Betroffene befuhr im Juni 03 mit einer Fahrrad-Rikscha in Leipzig den Thomas-Kirchhof. Bei der Fahrrad-Rikscha handelte es sich um ein dreirädriges, mehrspuriges Gefährt, das in seinem vorderen Teil einem herkömmlichen Fahrrad gleicht und über ein Rad verfügt. Hinten saßen zwei erwachsene Personen unterhalb eines Verdecks. Diese Personen hatten bauartbedingt keine Möglichkeit, selber zu treten. Das AG hat den Betroffenen wegen eines „fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Vorschrift über die Personenbeförderung“ (§ 24 StVG, §§ 21 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO) zu einer Geldbuße von 5 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat den Betroffenen frei gesprochen.
Entscheidungsgründe
Eine Fahrrad-Rikscha fällt nicht unter § 21 Abs. 3 StVO („Auf Fahrrädern dürfen Kinder unter 7 Jahren ... nur mitgenommen werden, ...“). Die Subsumtion einer Fahrrad-Rikscha unter den Begriff Fahrrad ist bei grammatischer Auslegung zwar noch vertretbar. Die historische Auslegung des § 21 Abs. 3 StVO begründet aber erhebliche Zweifel an diesem Ergebnis. Aus der Begründung des Verordnungsgebers aus dem Jahr 1970 lässt sich entnehmen, dass der Schutz von Kindern bezweckt war, die mit ihren Füßen nicht in die Speichen gelangen sollten. Geregelt werden sollte nur die Personenbeförderung auf herkömmlichen einsitzigen und einspurigen Fahrrädern.
Praxishinweis
Das Bundesverkehrsministerium kommt in seinen „Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebes von Fahrradtaxen“ zu dem Ergebnis, dass § 21 Abs. 3 StVO dem Betrieb solcher Taxen auf Grund des abträglichen Verkehrsflusses entgegenstünde (VkBl. 03, 429). Das OLG weist dazu ausdrücklich darauf hin, dass diese Ansicht den Schutzzweck der Norm verkennt.
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