23.08.2010 | Pflichtverteidiger
Bestellung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit
Dem Angeklagten ist zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat (LG Kassel 11.2.10, 3 Qs 27/10, Abruf-Nr. 102418). |
Praxishinweis
Vermehrt wird in der Rechtsprechung in den Fällen, in denen bei gegen mehrere Angeklagte geführten Verfahren einer oder mehrere der Angeklagte bereits einen Verteidiger haben, einem noch unverteidigten Angeklagten/Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger bestellt.
- dazu auch OLG Hamm StV 09, 85; LG Kiel StV 09, 236; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 1248 m.w.N.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 157 | ID 137923