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  • 23.08.2010 | Pflichtverteidiger

    Bestellung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit

    Dem Angeklagten ist zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat (LG Kassel 11.2.10, 3 Qs 27/10, Abruf-Nr. 102418).

     

    Praxishinweis

    Vermehrt wird in der Rechtsprechung in den Fällen, in denen bei gegen mehrere Angeklagte geführten Verfahren einer oder mehrere der Angeklagte bereits einen Verteidiger haben, einem noch unverteidigten Angeklagten/Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger bestellt.  

     

    • dazu auch OLG Hamm StV 09, 85; LG Kiel StV 09, 236; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 1248 m.w.N.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 157 | ID 137923