24.11.2009 | Pflichtverteidiger
Keine nachträgliche Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger
Nach Rechtskraft kommt eine Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht mehr in Betracht. Allerdings ist zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht im Verfahren stillschweigend beigeordnet worden ist (BGH 20.7.09, 1 StR 344/08, Abruf-Nr. 093253). |
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist Anlass, die Rechtsprechung der Obergerichte zur nachträglichen Beiordnung ins Gedächtnis zu rufen. Diese wird von der h.M. der OLG als unzulässig angesehen, während die LG i.d.R. großzügiger sind (Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009 Rn. 1328). Denn diese prüfen meist, ob der Rechtsanwalt nicht im Verfahren stillschweigend beigeordnet wurde. So jetzt wieder (vgl. schon BGH NStZ 97, 299) der BGH. Ausgereicht für die Annahme einer stillschweigenden Beiordnung hat ihm eine Terminsnachricht an den Verteidiger und dessen Auftreten in der Hauptverhandlung. Dann sei von einer stillschweigenden Beiordnung auszugehen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S. des § 140 StPO vorgelegen habe.