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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Aktuelle Entscheidungen zu Vollmachtsfragen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Vollmachtsfragen spielen in der Praxis sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren eine große Rolle. Im Strafverfahren geht es häufig darum, ob der Verteidiger eine ausreichende Vertretungsvollmacht nachweisen kann, um den abwesenden Angeklagten vertreten zu können. Im Bußgeldverfahren ist die Frage der Vollmacht in Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer an den Verteidiger erfolgten Zustellung von Bedeutung. Streitig ist auch, ob vom Verteidiger die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden kann, um ihm dann Akteneinsicht zu gewähren. Wir stellen Ihnen die aktuellen Entscheidungen hierzu vor. |

    1. Vorlage einer schriftlichen Vollmacht / Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht

    An der Spitze der Entscheidungen, über die zu berichten ist, steht der Beschluss des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 28.1.21 (VGH B 71/20, Abruf-Nr. 220615). Er betrifft die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer Verteidigervollmacht zu stellen sind. Das AG hatte moniert, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht wirksam eingelegt worden sei. Der Verteidiger habe trotz wiederholter Aufforderung keine Verteidigervollmacht vorgelegt. Eine nachträglich vorgelegte Vollmacht sei erst nach Einspruchseinlegung unterzeichnet worden. Das AG hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Beschluss als unzulässig verworfen. Das LG hat das bestätigt. Dagegen hat der Betroffene Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

     

    Nach Auffassung des VerfGH haben AG und LG die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht überspannt. Wird der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht ‒ auch vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ‒ in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Grundsätzlich muss daher keine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden ‒ von gesetzlich angeordneten Ausnahmen abgesehen (z. B. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG). Eine andere Beurteilung lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn konkrete, gegen eine Bevollmächtigung sprechende Anhaltspunkte vorliegen. Davon konnte man hier aber nicht ausgehen. Zwar enthielt der erste Schriftsatz des Verteidigers den Hinweis auf die Vertretung einer anderen Firma. Unter Berücksichtigung seiner folgenden Schriftsätze und Anträge, in denen stets das korrekte Aktenzeichen sowie der Name des Betroffenen angegeben worden sind, handelte es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen.