24.11.2010 | Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger bei Videomessung
Zur Schwierigkeit der Rechtslage und zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die BVerfG-Rechtsprechung zur unzulässigen Videomessung (OLG Dresden 30.8.10, Ss OWi 812/09, Abruf-Nr. 103651). |
Praxishinweis
Das OLG ist davon ausgegangen, dass (bezogen auf November 09) Fragen im Zusammenhang mit der unzulässigen Videomessung schwierige Fragen sind. Daher war dem Betroffenen zu dem Zeitpunkt nach §§ 46, 60 OWiG, § 140 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dazu kann man nur sagen: Spät kommt sie, aber immerhin sie kommt. Die Entscheidung eines OLG zur Frage, ob dem Betroffenen im OWi-Verfahren, in dem es um die Fragen der unzulässigen Videomessung auf der Grundlage von 2 BvR 941/08 geht, ggf. ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG hat das zwar jetzt bejaht. Es sieht die zu lösenden Rechtsfragen als schwierig an. Schade ist nur, dass die Entscheidung so lange hat auf sich warten lassen. Das amtsgerichtliche Urteil war vom 3.11.09. Ob auch heute noch ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, wird man nach den beiden Entscheidungen des BVerfG vom 5.7.10 (2 BvR 759/10, VA 10, 154) und vom 12.8.10 (2 BvR 1447/10, VA 10, 172) bezweifeln können. Die Gerichte werden jetzt sicherlich argumentieren (können): Schwierig war es seinerzeit, jetzt ist es das aber nicht mehr.