24.03.2011 | Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger bei Wahllichtbildvorlage
Ist zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage erforderlich, ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist (LG Amberg 3.11.10, 52 Qs 88/2010, Abruf-Nr. 110063). |
Praxishinweis
Hierauf kann sich der Verteidiger auch in Verkehrsstrafsachen berufen, wenn der Täter ggf. durch eine Wahllichtbildvorlage identifiziert werden soll.
- zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verkehrsstrafrecht: Burhoff VA 01, 191
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 67 | ID 143313