24.02.2010 | Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren
Dem Betroffenen ist im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen ihn noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher - zum Teil auch erheblicher - Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen (LG Köln 19.11.09, 105 Qs OWi 382/09, Abruf-Nr. 100059 ). |
Praxishinweis
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren möglich, dort aber immer noch die Ausnahme. Es mehren sich allerdings die Entscheidungen, in denen Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind (vgl. z.B. vor kurzem auch LG Mainz VA 09, 176 und OLG Bremen VA 09, 175 für den Fall eines Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO bei der Blutentnahme wegen des Vorwurfs einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 54 | ID 133728