25.05.2010 | Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger: Beiordnung im OWi-Verfahren
Auch in einem OWi-Verfahren kann wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (OLG Hamm 19.11.09, 5 Ss OWi 401/09, Abruf-Nr. 100349). |
Praxishinweis
Es bewegt sich allmählich etwas in der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren (§§ 60 OWiG, 140 StPO). Die Ausführungen des OLG Hamm waren zwar nicht tragend, also nur in einem obiter dictum enthalten, aber doch sehr deutlich. Sie waren auch nicht allein bezogen auf die Drogenfahrt/das Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen § 81a StPO. Mit dem Beschluss kann der Verteidiger ganz gut argumentieren (vgl. auch noch OLG Bremen VA 09, 176).
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 102 | ID 135842