25.01.2011 | Prozessrecht
Eintritt der Sperrwirkung nach Einstellung
Für den Eintritt der durch eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgenden Sperrwirkung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen. Es muss nicht zudem noch eine förmliche „vorläufige Einstellung" durch die Staatsanwaltschaft vorliegen (LG Kleve 3.11.10, 170 Qs-200 Js 388/10-14/10, Abruf-Nr. 110064). |
Praxishinweis
Die vom LG entschiedene Frage ist in der Literatur nicht unumstritten. Teilweise wird für den Eintritt der Sperrwirkung vorausgesetzt, dass eine förmliche „vorläufige Einstellung" durch die StA vorliegt (Gerke in Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 153a, Rn. 29; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 153a Rn. 39). Nach a.A. kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die StA und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen (LR-Beulke, § 153a Rn. 92 m.w.N.). Das LG hat sich u.a. aus Vertrauensschutzgründen der letzteren Auffassung angeschlossen. Die Frage ist für Beschuldigte insofern von Bedeutung, weil nach der vom LG vertretenen Ansicht die StA nach Erteilung von Auflagen und der Erklärung der Zustimmung des Beschuldigten nicht mehr zurück kann, sondern an die Einstellung gebunden ist.