Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.03.2008 | Radfahrer-Unfall

    Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer

    Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Saarbrücken 9.10.07, 4 U 80/07-28, rkr., Abruf-Nr. 080787).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Klägerin war mit dem Rad gestürzt, weil eine Pkw-Fahrerin unachtsam die Tür geöffnet hatte. Den Einwand, keinen Helm getragen zu haben, hat das OLG wie aus dem Leitsatz ersichtlich zurückgewiesen. Es folgt der differenzierenden Betrachtungsweise des OLG Düsseldorf (zuletzt VA 07, 135).  

     

    Leider hat das OLG die Revision nicht zugelassen. Gegen das letzte der drei publizierten Helm-Urteile des OLG Düsseldorf (VA 07, 135) ist die Revision zugelassen worden, allerdings nicht wegen der Helmfrage (BGH, VI ZR 131/07). Zur Gesamtproblematik Kettler, NZV 07, 603; Ternig, zfs 08, 69.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 57 | ID 118200