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  • 24.07.2008 | Rechtsbeschwerde

    Rechtsbeschwerde: Wirksamkeit der Beschränkung

    Lässt sich weder aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils noch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig erkennen, ob der Bußgeldrichter eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen angenommen hat, ist eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Zweibrücken 8.4.08, 1 Ss 59/08, Abruf-Nr. 082076).

     

    Praxishinweis

    Wird die Schuldform im tatrichterlichen Urteil nicht festgestellt, liegt zugleich auch ein materieller Fehler des Urteils vor, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung führt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 22 m.w.N.).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 137 | ID 120522