27.05.2009 | Rechtsbeschwerde
Schriftliche Rechtsmittelbelehrung
Einem Betroffenen kann eine verschuldete Fristversäumung hinsichtlich der Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vorgeworfen werden, wenn ihm entgegen Nr. 142 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die einem Betroffenen im Bußgeldverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgehändigt worden ist (OLG Köln 23.12.08, 83 Ss-OWi 112/08, Abruf-Nr. 090790). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist, wenn es bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen zu einer Fristversäumung gekommen ist, für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn danach ist dem Betroffenen wegen fehlenden Verschuldens i.S. des § 44 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie wird zudem zu einer Änderung der amtsgerichtlichen Praxis führen (müssen), einen Betroffenen nur mündlich über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 107 | ID 127205