23.09.2010 | Richtervorbehalt
Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot II
1. Zwischen der StA und ihren Ermittlungsbehörden besteht bei der Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis. |
2. Zu den Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes und ein darauf zurückzuführendes Beweisverwertungsverbot moniert wird. |
3. Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes zur Erfüllung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. |
(OLG Celle 15.7.10, 322 SsBs 159/10, Abruf-Nr. 102711) |
Praxishinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rspr. der übrigen OLG (vgl. aber BVerfG VA 10, 173). Von Bedeutung ist sie aber u.a. deshalb, weil sie noch einmal die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) verschärft, wenn der Verteidiger in der Revision/Rechtsbeschwerde ein Beweisverwertungsverbot mit der Begründung geltend machen will, dass ein erforderlicher nächtlicher richterlicher Eildienst nicht eingerichtet gewesen sei.
Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 174 | ID 138660