01.08.2002 · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Anforderungen an die Feststellungen im Urteil
| Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setzt nicht nur voraus, dass der Betroffene die Haltelinie überfahren hat, sondern zusätzlich, dass er in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Hält der Betroffene nach Überfahren der Haltelinie noch vor dem geschützten Bereich an, liegt nur ein sonst gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor. |
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