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  • 25.08.2008 | Rotlichtverstoß

    Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

    Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg 29.5.08, Ss 205/08, Abruf-Nr. 082371).

     

    Praxishinweis

    Die Länge der Gelbphase ist so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten kann. Dazu sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 StVO innerörtlich bei 50 km/h eine Gelbphase von 3 Sekunden vor. Der Führer eines Fahrzeugs mit längerem Bremsweg muss seine Fahrweise so auf diese Dauer der Gelbphase einrichten, dass er zum Halten kommen kann. Er kann sich nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft einen Tanklastzug/Gefahrguttransport. Ähnlich ist bereits entschieden worden bei Straßenbahnen (OLG Düsseldorf VRS 57, 144; NZV 94, 408) und bei mit Stahl beladenen Lkw (OLG Düsseldorf VRS 65, 62). Diese Auffassung gilt aber auch für Viehtransporte (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 37 StVO, Rn. 5; zu allem auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 37 StVO, Rn. 50).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 154 | ID 121163