23.12.2009 | Rotlichtverstoß
Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß
Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden, um bloß gefühlsmäßige „freie“ Schätzungen auszuschließen (OLG Hamm 1.9.09, 2 Ss OWi 550/09, Abruf-Nr. 093996). |
Praxishinweis
An die Ermittlung der sog. Rotlichtzeit werden von der Rechtsprechung im Hinblick auf das ggf. nach Nr. 132.3 BKat drohende Fahrverbot bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde besondere Anforderungen gestellt. Das gilt besonders, wenn nur die Angaben zufälliger Zeugen zur Verfügung stehen. Es ist darauf zu achten, dass es sich insoweit nicht bloß um reine Schätzungen der Rotlichtzeit handeln darf. Entscheidend sind konkrete Tatsachen, wie z.B. Geschwindigkeit, Entfernungen, aus denen auf die Richtigkeit der Schätzung geschlossen werden kann (vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 08, 35; zu allem Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2368 ff.).
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 17 | ID 132395