23.10.2008 | Rotlichtverstoß
Fahrverbot in sog. „Frühstarterfällen“
Allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände auch keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, wenn sich dieser zur Nachtzeit ereignet hat (OLG Bamberg 24.7.08, 3 Ss OWi 1774/07, Abruf-Nr. 083086). |
Praxishinweis
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist in den sog. Frühstarterfällen i.d.R. anderer Auffassung als das OLG Bamberg. Meist wird das Absehen vom Fahrverbot bejaht (OLG Hamm NJW 97, 2125; OLG Düsseldorf NZV 96, 117). In der Vergangenheit ist allerdings schon das BayObLG anderer Auffassung gewesen (DAR 96, 103). Dem hat sich jetzt das OLG Bamberg angeschlossen und das Absehen vom Fahrverbot selbst dann verneint, wenn es sich um einen nächtlichen Verstoß gehandelt hat. Gerade diesen Umstand hatte aber das OLG Hamm als keinen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S.d.
Nr. 132.3 BKatV eingestuft (VA 06, 103).
Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 196 | ID 122334