01.03.2001 · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil
| Bei einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach BKatV Nr. 34.2. - länger als eine Sekunde Rotlichtzeit - muss den amtsgerichtlichen Feststellungen entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, soweit eine solche vorhanden ist, entnommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn im Urteil lediglich auf das Passieren der Lichtzeichenanlage abgestellt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.00, 4 Ss OWi 1100/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010155) |
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