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  • 01.01.2006 | RVG

    Bemessung der Geschäftsgebühr

    1,8-Geschäftsgebühr: Die außergerichtlichen Regulierungsbemühungen sind überdurchschnittlich, wenn der Geschädigten-Anwalt die gegnerische Versicherung mehrfach schriftlich und mündlich zur zügigen Bearbeitung der Angelegenheit auffordern musste und schließlich sogar den Entwurf einer Klage fertigte. Dies rechtfertigt eine Erhöhung auf die Mittelgebühr (= 1,5). Da dem Anwalt nach § 14 RVG ein 20 %-iger Toleranzspielraum zusteht, ist die geltend gemachte 1,8-Geschäftsgebühr nicht als unbillig anzusehen (AG Wildeshausen 16.11.05, 4 C 245/05, Abruf-Nr. 053400 – HUK Coburg).
    Einsender: RA Martin Delank, Wildeshausen
    1,3-Geschäftsgebühr: In normal gelagerten Unfallsachen ist eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Hier: 2 Besprechungstermine, Ermittlung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, Einholung eines Schadensgutachtens (wirtschaftlicher Totalschaden), Inkassoüberwachung (LG Essen 22.9.05, 10 S 228/05, Abruf-Nr. 053401 – HUK Coburg).
    Einsender: RA Martin Kraus, Essen

     

    Praxishinweis

    Der Streit mit der HUK und anderen Versicherungen über die Bemessung der Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher und überdurchschnittlicher Unfallregulierung nimmt (leider) kein Ende (VA 05, 19, 37 ff., 57, 75, 141, 216). Mehr als 100 Urteile finden Sie kostenlos unter www.iww.de. Klicken Sie dort auf „Online-Service“ und geben Sie Ihre E- Mail-Adresse sowie das aktuelle Kennwort ein. Das aktuelle Kennwort finden Sie jeden Monat unten auf der Titelseite, im Januar 2006 lautet es „Nebenklage“.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 5 | ID 90672