01.12.2005 | RVG / Geschäftsgebühr
Überdurchschnittliche Unfallregulierung
Im Anschluss an die Rspr.-Übersichten in VA 05, 19, 37 ff., 57, 75, 141, stellen wir Ihnen zwei weitere Urteile zur Bemessung der Geschäftsgebühr vor. Mehr als 90 Urteile finden Sie kostenlos unter www.iww.de. Klicken Sie dort auf „Online-Service“ und geben Sie Ihre E- Mail-Adresse sowie das aktuelle Kennwort ein. Das aktuelle Kennwort finden Sie jeden Monat unten auf der Titelseite, im Dezember 2005 lautet es „Beweislast“.
1,8-Geschäftsgebühr: Das AG Lübeck hat sich auf das Gutachten der RAK Schleswig gestützt und argumentiert wie folgt: Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war überdurchschnittlich, weil sich während der Reparatur eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes ergeben hatte. Ebenfalls überdurchschnittlich war die Bedeutung der Angelegenheit für den Geschädigten in Anbetracht der Schadenshöhe (= 13.000 EUR), die mehr als der vierfache Betrag seines Netto-Monatsgehalts ausmachte. Schließlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit monatlich 3.000 EUR überdurchschnittlich (AG Lübeck 12.9.05, 24 C 3901/04, Abruf-Nr. 053207 – R+V).
Einsender: RA Björn Klohs, Lübeck
Eine 1,5 Geschäftsgebühr ist angemessen, wenn der Anwalt die Sach- und Rechtslage eine Stunde lang mit dem Mandanten erörtert, ein Schreiben an die Versicherung fertigt, einen Kostenvoranschlag einholt und die Mithaftung des Mandanten sowie Mietwagen-Ersatzansprüche prüft. Die Schwierigkeit kann sich auf Grund der neuen BGH-Rspr. zum Unfallersatztarif ergeben
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