01.01.2007 | RVG
Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfallregulierung
Bei einfachen Regulierungssachen handelt es sich um durchschnittliche Angelegenheiten, bei denen die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf 23.10.06, I-1 U 110/06, Abruf-Nr. 062926; OLG München 19.7.06, 10 U 2476/06, Abruf-Nr. 062866; LG Leipzig 6.10.06, 16 S 269/06, Abruf-Nr. 063426 – HUK Coburg; AG Arnsberg 2.11.06, 3 C 389/06, Abruf-Nr. 063383 – LVM Münster; AG Hildesheim 12.9.06, 40 C 138/06, Abruf-Nr. 063393 – HUK Coburg; AG Münster 31.7.06, 48 C 1403/06, Abruf-Nr. 062690 – LVM Münster/Unfall mit Leasingfahrzeug). |
Eine 1,6-Geschäftsgebühr ist wegen des überdurchschnittlichen Umfangs der Angelegenheit gerechtfertigt, wenn bei der Reparaturdurchführung weitere Probleme auftreten, der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstellen muss und die Versicherung weitere Rückfragen an den Anwalt hatte (AG Coburg 2.11.06, 15 C 1220/06, Abruf-Nr. 063519 – HUK Coburg). |
Finden zwischen dem Sachbearbeiter der Versicherung und dem generischen Anwalt mehrere Telefonate statt, rechtfertigt dies bereits die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3. Ist der außergerichtliche Schriftverkehr an die beteiligten Ärzte, an behördliche Stellen, die Versicherung und an den Mandanten umfangreich, ist eine 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden, auch wenn die grundsätzliche Haftung nicht infrage steht (AG Ottweiler 10.10.06, 2 C 305/06, Abruf-Nr. 063610 – HUK Coburg). |
Praxishinweis
Nach wie vor berichten uns viele Leser, dass einzelne Versicherungen (allen voran die HUK Coburg) bei einfachen Verkehrsunfällen nur eine 1,0-Geschäftsgebühr zugestehen wollen. Diese Versicherungen verweisen auf für sie günstige Urteile und übersehen dabei, dass es weitaus mehr Urteile von Gerichten gibt, die den Anwälten für die Regulierung einfacher Verkehrsunfälle eine 1,3-Geschäftsgebühr zugesprochen haben. „Verkehrsrecht aktuell“ hat bereits über 100 Urteile zusammengetragen, die Sie bei uns im Online-Service (www.iww.de) kostenlos im Volltext abrufen können (Einzelheiten dazu auf der 2. Umschlagseite in dieser Ausgabe). Dort finden Sie u.a. auch zwei Musterklagen der BRAK sowie der Arge Verkehrsrecht.
Wichtig: Es reicht nicht aus, sich im Fall des Falles nur auf die einschlägigen Urteile zu berufen. Die 1,3-Geschäftsgebühr ist nur verdient, wenn der Anwalt/Geschädigte im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast den Regelfall konkret als gegeben behauptet. Darauf hat uns RA Dr. Heinrich T. Wrede aus Prien am Chiemsee hingewiesen, der im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit festgestellt hat, dass Kollegen immer wieder vergessen, die Bemessungskriterien des § 14 RVG konkret darzulegen und mit Beweisangeboten zu bewehren.
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