01.05.2007 | RVG (Geschäftsgebühr)
Überdurchschnittliche Unfallregulierung
Nachdem die BGH-Entscheidung zur 1,3-Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Unfallregulierung (VA 07, 21, Abruf-Nr. 070013) „angekommen“ ist, konzentrieren sich die Versicherungen auf Fälle mit überdurchschnittlichen Angelegenheiten. 120 Urteile zur Geschäftsgebühr finden Sie kostenlos unter www.iww.de. Gehen Sie dort auf „Online-Service“ und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse sowie das aktuelle Kennwort (im Mai: „Alkohol“) ein.
Aktuelle Rspr.-Übersicht |
1,5-Geschäftsgebühr | | Eine Sache kann auch dann überdurchschnittlich schwierig sein, wenn sich die Schwierigkeit nur auf einen Teil des Gegenstandswertes bezieht, der andere Teil dagegen durchschnittlich schwierig ist. Da es zum Unfallersatztarif noch keine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung gibt, war die 1,5 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. | AG HH-Harburg 21.11.06, 645 C 282/06, Abruf-Nr. 071281 (HUK Coburg) | Umfangreiche Tätigkeit: Wegen des Streits um die Regulierung der Mietwagenkosten („besondere Korrespondenz“ mit Versicherung/Mietwagen-Fa.) hält das Gericht eine 1,5-Geschäftsgebühr für angemessen. Zugesprochen wurde hier sogar die von RA bestimmte 1,7-Gebühr, weil er die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschritten hat. | AG Karlsruhe 8.12.06, 1 C 344/06, Abruf-Nr. 070320 (Badische Allgemeine Vers. AG) | 1,6-Geschäftsgebühr | | Der Fall war rechtlich leicht überdurchschnittlich, weil der einstandspflichtige Versicherer die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze lt. Gutachten bei fiktiver Abrechnung gekürzt wissen wollte. Dadurch habe sich der Kläger-Anwalt vertieft mit der „Porsche-Entscheidung“ des BGH (NJW 03, 2086 ff.) auseinander setzen müssen. | AG Frankfurt 15.2.07, 29 C 1100/06 - 46, Abruf-Nr. 071283 (DA Direkt) (Einsender: RA German Nunez, Frankurt) | Keine Reaktion der Versicherung, daher war eine Überprüfung des Zahlungseingangs bei der Werkstatt erforderlich, musste erneut gemahnt werden, der Klageentwurf vorgebreitet, eine Deckungszusage bei der RSV eingeholt und die Beklagte schließlich wegen teilweiser Zahlung erneut angeschrieben werden. | AG HH-Bergedorf 26.1.07, 410 A C 382/06, Abruf-Nr. 071284 | 1,8-Geschäftsgebühr | | Es waren längere Besprechungen erforderlich, u.a. um Widersprüche zwischen den vom Kläger geschilderten Verletzungsfolgen und den im Gutachten des Krankenhauses aufgeführten aufzuklären; hinzu kamen mehrere Telefonate mit dem Sachbearbeiter der beklagten Versicherung; Schwere der Verletzung: Dauerschäden? | AG Freiburg, 2.1.07, 1 C 3014/06, Abruf-Nr. 071282 (Einsender: RAe Knodel u. Winkler, Kenzingen) | 2,0-Geschäftsgebühr | | Der Kläger-Anwalt musste mehr als 30 Schriftsätze fertigen und für die Bezifferung des Verdienstausfalls bei einem Selbständigen auch die Bilanz und Buchführung auszugsweise prüfen. | AG Erfurt 29.9.06, 2 C 1609/06, Abruf-Nr. 070181 (Einsender: RA Frank W. Schubert, Chemnitz) | 2,1-Geschäftsgebühr | | Zahlreiche problematische Tatsachen- und Rechtsfragen: Fahrrad-Unfall, Tibiakopffraktur (Schienbeinkopfbruch) mit 2 Op, 9.000 EUR Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Schwere d. Verletzung: Dauerschäden? (Aspekt „haftungsrechtliche Risiken“ ebenfalls gebührenerhöhend) | LG Köln 13.12.06, 4 O 350/06, Abruf-Nr. 070932 (Einsender: RA Claus- Peter Nerger, Wesseling) | |
Quelle:
Ausgabe 05 / 2007 | Seite 81 | ID 90879
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