01.08.2005 | RVG
Höhe der Geschäftsgebühr bei Unfallregulierung
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1,3-Geschäftsgebühr (durchschnittliche Unfallregulierung) | In nicht überdurchschnittlichen Fällen wird die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr.* | LG Konstanz 24.6.05, 11 S 28/05, Abruf-Nr 051962 (BVG) | Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen heutzutage überhaupt keinen einfach gelagerten Fall mehr gibt, da die Geschädigten eines Verkehrsunfalls in Folge zahlreicher Neuerungen der Gesetzeslage sowie umfangreicher Rspr. zum Schadenersatz gehalten sind, abzuschätzen, in welchem Umfang und wie sie ihren Schaden geltend machen dürfen. | AG Berlin 12.4.05, 3 C 3491/04, Abruf-Nr. 051430 (HUK Coburg) | Typischer Geschäftsablauf nach einfachem Vorfahrtverstoß: Eingangsgespräch mit dem Mandanten, Ermittlung der gegnerischen Versicherung, SV beauftragt, Besprechung der Schadenshöhe mit dem Mandanten, Schadensregulierung innerhalb weniger Tage | AG Essen 21.3.05, 11 C 81/05, Abruf-Nr. 051739 (HUK Coburg) | Typischer Auffahrunfall, drei Aufforderungsschreiben (Sachschaden, Nutzungsausfall, Aufwandspauschale), zwei Telefonate mit dem SV, mehrere Telefonate mit dem Mandanten | AG Hamburg-St. Georg 19.4.05, 911 C 4/05, Abruf-Nr. 051743 (HUK Coburg) | Besprechung, Schreiben an Unfallgegner/Versicherung nach Einholung + Prüfung des Schadensgutachtens und Zusammenstellung des Schadens | AG Hildesheim 17.5.05, 40 C 55/05, Abruf-Nr. 051744; AG Kaufbeuren 18.5.05, 3 C 186/05, Abruf-Nr. 051740 (beide Fälle HUK Coburg) | Die schnelle Schadensregulierung führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei an sich einfach gelagerten Fällen kommt es nicht selten zu Einwendungen des Versicherers. Der Anwalt muss daher im Vorfeld eine eingehende Prüfung des Sachverhalts vornehmen. Schon die bloße Informationsbeschaffung ist mit einigem Aufwand verbunden, so dass die 1,3-Gebühr gerechtfertigt ist. | AG Köln 12.5.05, 261 C 2/05, Abruf-Nr. 051738 (HUK Coburg) | 1,6-Geschäftsgebühr (überdurchschnittliche Unfallregulierung) | Die Tätigkeit ist umfangreich, wenn der Anwalt bei geringer Schadenssumme (hier: 754,43 EUR) eine ungewöhnliche Anzahl von Schreiben beantworten und selbst aufsetzen muss. Insbesondere durch das dadurch erforderliche wiederholte Eindenken in den Sachverhalt ist ein überproportionaler Aufwand entstanden. | AG Hamburg-Bergedorf 13.5.05, 408 C 394/04, Abruf-Nr. 051669 (keine Versicherung auf der Beklagtenseite) | 1,8-Geschäftsgebühr (überdurchschnittliche Unfallregulierung) | Der besondere Umfang der Angelegenheit ergab sich aus der Rückfrage beim Sachverständigen, der die Werte ungerechtfertigt gekürzt hatte. Die Angelegenheit war schwierig, weil eine vertiefte Befassung mit dem Schadenersatzrecht einschl. Rspr.-Recherche erforderlich war, um die Versicherung über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des BGH zum Einlenken zu bewegen. | AG Köln 8.6.05, 147 C 86/05, Abruf-Nr. 051833 (Zürich Versicherung) | * 1,0-Geschäftsgebühr für unterdurchschnittliche Unfallregulierung s. LG Coburg 6.5.05, 32 S 25/05, Abruf-Nr. 052021 (HUK) |
Quelle:
Ausgabe 08 / 2005 | Seite 141 | ID 90967
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